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rgendwann taucht im Rahmen des Immobilienprozesses die Frage auf, wer von den beiden Parteien – Käufer oder Verkäufer – den Notar für die vertragliche   Abwicklung des  Grundstücksverkaufs ​auswählt.

Manch einer mag denken, dass es die Person sein müsste, die das Grundstück verkaufen möchte. Andere sind sich sicher, dass der Käufer die Notarwahl übernimmt.​ Rechtlich gesehen ist die Situation eindeutig uneindeutig: Es gibt keine juristische fixe Regelung. Allerdings hat sich mit der Zeit eingebürgert, dass der Käufer den Notar aussucht. Immerhin zahlt er den Preis für das Grundstück, weswegen er das ungeschriebene Vorrecht bei der Notarwahl hat. Doch Achtung: Da es dazu kein Gesetz gibt, kann es in der Praxis durchaus anders laufen. Manchmal empfiehlt der Verkäufer einen zuverlässigen Notar. Ganz gleich, wer letztlich die Notarwahl trifft: Es gibt klare gesetzliche Bestimmungen bezüglich des Ablaufs des Verkaufsvertragsprozesses und den Notargebühren. Aus diesem Grund bieten die einzelnen Kanzleien sehr ähnliche Leistungen und Preise an.

Freie Notarwahl: kein Grund zur Verunsicherung

Insbesondere wer zum ersten Mal ein Grundstück verkaufen möchte, wird mit vielem Neuen konfrontiert. Das führt unweigerlich zu Unsicherheiten. Gesetzliche Bestimmungen und auch die Zusammenarbeit mit einem seriösen Makler in München geben ein Gefühl der Sicherheit. Doch wie ist es mit dem Notartermin? Wenn der Verkäufer hört, dass der Käufer den Kaufvertrags-Notar auswählen darf, versteht er dies manchmal nicht. Er weiß, dass eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrags unerlässlich ist. Verwirrend ist jedoch oft, dass die Notarwahl sehr frei ist. Gleiches trifft auf die vertragliche Gestaltung und den Kaufvertragsinhalt zu. Allerdings wird zumeist ein Vertragsvordruck für die Absegnung des Grundstücksverkaufs herangezogen, der dann an die individuellen Gegebenheiten und Wünsche angepasst wird. Es gibt somit für den Verkäufer keinen Grund zur Sorge, sofern der Käufer die Notarwahl übernimmt.

Szenario 1: Käufer übernimmt die Notarwahl

Es hat sich beim Grundstückshandel so eingebürgert, dass der Käufer die Notarwahl tätig. Er ist es, der den Kaufpreis und für gewöhnlich auch die Gerichts- sowie Notarkosten übernimmt. Viele Käufer haben allerdings noch nie mit einer Notarkanzlei zusammengearbeitet. Viele von ihnen fragen daher im Freundes- oder Bekanntenkreis nach Empfehlungen. Auch der Makler kann sich diesbezüglich als sehr hilfreich erweisen, da er viele der ortsansässigen Notarkanzleien kennt. Beachtenswert ist hierbei: Käufer und Verkäufer haben meist nur einen einzigen Notartermin direkt in der Kanzlei. Alle Dokumente für die Vertragserstellung erhält der Jurist in der Regel unmittelbar vom Makler oder Verkäufer im Vorhinein. Dennoch ist es empfehlenswert, sich eine Kanzlei in räumlicher Nähe zu suchen. Auf diese Weise lassen sich Zeit und Kosten bei der Anfahrt sparen.

Szenario 2: Der Verkäufer übernimmt die Notarwahl

Gelegentlich passiert es, dass der Käufer keine Notarkanzlei kennt und auch keine aus den Branchenverzeichnis heraussuchen möchte. Dann ist es natürlich möglich, dass Sie als Verkäufer einen Notar auswählen. Gerade, wenn Sie bereits öfter Immobilien oder Grundstücke in München verkauft haben, dürften Sie einen Kontakt zur Hand haben. Sie können diesen Kontakt gern dem Käufer vorschlagen, der sich dann selbst direkt an die Kanzlei wendet. Haben Sie für ihn keinen Kontakt, fragen Sie am besten Ihren Immobilienmakler in München.

Die Ausnahme: Verkäufer ist Bauträger

Wenn Sie als Bauträger agieren und einen Neubau veräußern, sind es meistens Sie selbst, der bereits den Notarkontakt vorgibt. Dies liegt daran, dass Sie das Grundstück gekauft haben und darauf ein Haus oder gar mehrere Häuser gebaut haben. Vielleicht haben Sie auch schon einige Objekte davon veräußert, wofür eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen ist. Es steht somit außer Zweifel, dass Sie über gute Kontakte zu lokalen Kanzleien verfügen, da diese bereits frühere Kaufverträge für Sie protokolliert haben. Vorgefertigte Entwürfe sind daher schon in der Schublade, was den kompletten Verkaufsprozess selbstverständlich beschleunigen kann.

Hinweis: Notarverträge zwischen einem Bauträger und einem Käufer sind für gewöhnlich deutlich umfangreicher als Verträge über ein bereits gebrauchtes Objekt. Aus diesem Grund kann es sein, dass der Käufer einen Rechtsanwalt konsultieren wird. Dies ist ein normaler Schritt, durch den sich niemand verunsichern lassen sollte. Je detaillierter und umfassender ein Kaufvertrag ist, desto wichtiger ist seine eingehende Prüfung. Diese zeitliche Verzögerung ist beim Verkaufsprozess einzuplanen.

Niemand hat eine Notarempfehlung: Was nun?

Haben Käufer und Verkäufer keinen Notar zur Hand, können Sie – wie bereits erwähnt – den Makler fragen. Verläuft der komplette Verkaufsprozess jedoch ohne Makler, gibt es nur noch einen Weg: der Blick ins Internet. Wer den Begriff Notar und München eingibt, bekommt eine ganze Reihe an Notarkanzleien angezeigt. Da die Leistungen und Gebühren der Juristen beim Grundstücksverkauf gesetzlich festgeschrieben sind, kann nichts schief gehen. Alles geht im Anschluss seinen richtigen Gang, weswegen es für niemanden einen Grund zur Sorge gibt. Auf den Notartermin kann keiner beim Grundstücksverkauf verzichten. Er ist zwingend erforderlich.

Publiziert am 
Aug 19, 2019
 in Kategorie:
Notar

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